====== Art und Höhe der Sicherheit ====== § 108 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, wie die Art und Höhe der prozessualen Sicherheit bestimmt werden kann. § 108 (1) ZPO -> [[Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit durch das Gericht]] \\ Ermöglicht dem Gericht, nach freiem Ermessen die Art und Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien besteht. § 108 (2) ZPO -> [[Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs]] \\ Beschreibt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Sicherheitsleistung|Sicherheitsleistung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Sicherheitsleistung im Zivilprozess, einschließlich der Arten und Bedingungen, unter denen eine Sicherheit zu leisten ist, sowie die Anwendung entsprechender Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.