====== Arresthypothek ====== § 932 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung durch die Eintragung einer Sicherungshypothek. § 932 (1) ZPO -> [[Vollziehung des Arrestes durch Sicherungshypothek]] \\ Beschreibt die Eintragung einer Sicherungshypothek als Mittel zur Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder eine entsprechende Berechtigung und legt fest, dass der nach § 923 festgestellte Geldbetrag als Höchstbetrag zu bezeichnen ist. § 932 (2) ZPO -> [[Anwendung weiterer Vorschriften bei Arresthypothek]] \\ Verweist auf die Anwendung der Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868. § 932 (3) ZPO -> [[Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung]] \\ Stellt klar, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung des Arrestbefehls gilt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrestverfahren|Arrestverfahren]] \\ Regelt die Durchführung des Arrestverfahrens, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und der Eintragung von Sicherungshypotheken zur Sicherung von Forderungen.