====== Arrestgrund bei Vollstreckung im Ausland ====== § 917 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die besonderen Arrestgründe bei Vollstreckung im Ausland und Ausnahmen bei der Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff. **§ 917 (2) ZPO** Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet. ===== siehe auch ===== § 917 ZPO -> [[Arrestgrund bei dinglichem Arrest]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.