====== Arrestgrund bei persönlichem Arrest ====== § 918 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der persönliche Sicherheitsarrest nur dann stattfindet, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. **§ 918 ZPO** Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen zu gewährleisten, bevor ein endgültiges Urteil ergeht.