====== Arrestgesuch ======
**§ 920 (1) ZPO**
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
**§ 920 (2) ZPO**
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
**§ 920 (3) ZPO**
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
===== siehe auch =====
====== Arrestgesuch ======
§ 920 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.
§ 920 (1) ZPO -> [[Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch]] \\
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
§ 920 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund]] \\
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
§ 920 (3) ZPO -> [[Protokollerklärung des Gesuchs]] \\
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens zu gewährleisten.