====== Arrestgesuch ====== **§ 920 (1) ZPO** Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. **§ 920 (2) ZPO** Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. **§ 920 (3) ZPO** Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. ===== siehe auch ===== ====== Arrestgesuch ====== § 920 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung. § 920 (1) ZPO -> [[Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch]] \\ Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. § 920 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund]] \\ Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. § 920 (3) ZPO -> [[Protokollerklärung des Gesuchs]] \\ Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens zu gewährleisten.