====== Arrestanspruch ====== § 916 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung. § 916 (1) ZPO -> [[Sicherung der Zwangsvollstreckung durch Arrest]] \\ Beschreibt, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet. § 916 (2) ZPO -> [[Zulässigkeit des Arrestes bei betagten oder bedingten Ansprüchen]] \\ Erklärt, dass die Zulässigkeit des Arrestes nicht durch betagte oder bedingte Ansprüche ausgeschlossen wird, es sei denn, der bedingte Anspruch hat wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung keinen gegenwärtigen Vermögenswert. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen zu gewährleisten, bevor ein endgültiges Urteil ergeht.