====== Anzeigepflicht bei unzureichendem Erlös ====== § 827 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anzeigepflicht des Gerichtsvollziehers an das Vollstreckungsgericht, wenn der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht. **§ 827 (2) ZPO** Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen. ===== siehe auch ===== § 827 ZPO -> [[Verfahren bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.