====== Anzeigen und Gesuche des Zeugen ====== § 381 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, wie Anzeigen und Gesuche des Zeugen angebracht werden können. **§ 381 (2) ZPO** Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden. ===== siehe auch ===== § 381 ZPO -> [[Genügende Entschuldigung des Ausbleibens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben.