====== Anwesenheit der Parteien ====== § 312 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien und die Befugnisse der Parteien nach der Verkündung. § 312 (1) ZPO -> [[Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien]] \\ Erklärt, dass die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien abhängt und auch für abwesende Parteien als bewirkt gilt. § 312 (2) ZPO -> [[Fortsetzung des Verfahrens ohne Zustellung an den Gegner]] \\ Beschreibt, dass die Fortsetzung des Verfahrens oder die Nutzung des Urteils nicht von der Zustellung an den Gegner abhängt, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Urteile|Urteile]] \\ Regelt die Form und Wirkung von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Verkündung, Zustellung und der Möglichkeiten der Parteien, auf Urteile zu reagieren.