====== Anwendungsbereich ====== § 1025 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest. § 1025 (1) ZPO -> [[Anwendung bei inländischem Schiedsverfahren]] \\ Bestimmt, dass die Vorschriften dieses Buches anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt. § 1025 (2) ZPO -> [[Anwendung bestimmter Vorschriften bei ausländischem Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Anwendung der §§ 1032, 1033 und 1050 auch bei Schiedsverfahren im Ausland oder wenn der Ort noch nicht bestimmt ist. § 1025 (3) ZPO -> [[Zuständigkeit deutscher Gerichte bei unbestimmtem Schiedsverfahren]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Aufgaben, solange der Ort des Schiedsverfahrens nicht bestimmt ist und eine Partei ihren Sitz in Deutschland hat. § 1025 (4) ZPO -> [[Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche]] \\ Verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit der Vorschriften, der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.