====== Anwendung weiterer Vorschriften bei Arresthypothek ====== § 932 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verweist auf die Anwendung weiterer Vorschriften bei der Vollziehung einer Arresthypothek. **§ 932 (2) ZPO** Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868. ===== siehe auch ===== § 932 ZPO -> [[Arresthypothek]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.