====== Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde ====== § 576 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Paragraphen auf die Rechtsbeschwerde. **§ 576 (3) ZPO** Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 576 ZPO -> [[Gründe der Rechtsbeschwerde]] \\ Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.