====== Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung ====== § 372a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können. **§ 372a (2) ZPO** Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. ===== siehe auch ===== § 372a ZPO -> [[Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung]] \\ Regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.