====== Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ====== § 108 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. **§ 108 (2) ZPO** Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 108 ZPO -> [[Art und Höhe der Sicherheit]] \\ Legt fest, wie die Art und Höhe der prozessualen Sicherheit bestimmt werden kann. ====== Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ====== § 816 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei der Versteigerung bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten. **§ 816 (4) ZPO** Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 816 ZPO -> [[Zeit und Ort der Versteigerung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.