====== Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ======
§ 108 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
**§ 108 (2) ZPO**
Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
§ 108 ZPO -> [[Art und Höhe der Sicherheit]] \\
Legt fest, wie die Art und Höhe der prozessualen Sicherheit bestimmt werden kann.
====== Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ======
§ 816 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei der Versteigerung bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten.
**§ 816 (4) ZPO**
Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
§ 816 ZPO -> [[Zeit und Ort der Versteigerung]] \\
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.