====== Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung ====== § 144 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind. **§ 144 (3) ZPO** Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 144 ZPO -> [[Augenschein; Sachverständige]] \\ Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.