====== Anwendung von Gewalt und Unterstützung durch Polizei ====== § 758 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei Widerstand Gewalt anzuwenden und die Unterstützung der Polizei zu suchen. **§ 758 (3) ZPO** Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. ===== siehe auch ===== § 758 ZPO -> [[Durchsuchung; Gewaltanwendung]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.