====== Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren ====== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO [-> [[Kosten bei sofortigem Anerkenntnis]]] in einem [[Patentrecht:Patentnichtigkeitsverfahren]] in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet((BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung)) oder wenn er insoweit einen zulässigen Beschränkungsantrag stellt und auf das Recht auf Rücknahme dieses Antrags verzichtet((BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00, GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon)).((BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12 - Druckdatenübertragungsverfahren)) Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die [[Beweislast]] für die fehlende Klageveranlassung.((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens; m.V.a. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62; OLG-Rep 1996, 42; OLG Hamm MDR 2004, 1078; Münch-Komm.ZPO/Belz, 2. Aufl., § 93 Rdn. 8; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 93 Rdn. 28; HK-ZPO/Gierl, § 93 Rdn. 32)) Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen [-> [[Behauptungslast]]] und gegebenenfalls beweisen [-> [[Beweislast]]].((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens ; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.7.2003 – V ZR 431/02, NJW-RR 2003, 1432, 1434; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 17a; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vorbem. § 284 Rdn. 24; HK-ZPO/Saenger, § 286 Rdn. 58)) Dementsprechend obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO.((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens)) Bei der Ausgestaltung der danach den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine [[negative Tatsachen|negative Tatsache]] handelt (z.B. kein [[Zugang des Abmahnschreibens]] des Klägers).((BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens)) Ein Patentinhaber gibt auch dann Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potentiellen Kläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Patentinhaber beim Patentamt die Beschränkung des Streitpatents beantragt und auf das Recht zur Rücknahme dieses Antrags verzichtet, nicht aber durch einen nur gegenüber einzelnen Personen erklärten Verzicht auf die Rechte aus dem Patent.((BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12 - Druckdatenübertragungsverfahren; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung)) ===== siehe auch ===== § 93 (1) ZPO -> [[Kosten bei sofortigem Anerkenntnis]] § 84 (2) S. 1 PatG -> [[Patentrecht:Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]]