====== Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen ====== § 1051 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Schiedsgericht das Recht des Staates anwendet, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist, falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben. **§ 1051 (2) ZPO** Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. ===== siehe auch ===== § 1051 ZPO -> [[Anwendbares Recht]] \\ Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.