====== Anwendung des Artikels bei Zusammenhang ====== Artikel 34 (4) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird. **Artikel 34 (4) Brüssel-Ia-VO** Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an. ===== siehe auch ===== Artikel 34 Brüssel-Ia-VO -> [[Aussetzung bei im Zusammenhang stehenden Verfahren]] \\ Regelt die Aussetzung von Verfahren bei im Zusammenhang stehenden Verfahren vor Drittstaatengerichten.