====== Anwendung des Artikels ====== Artikel 33 (4) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird. **Artikel 33 (4) Brüssel-Ia-VO** Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an. ===== siehe auch ===== Artikel 33 Brüssel-Ia-VO -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren]] \\ Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.