====== Anwendung der Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen ====== § 847 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind. **§ 847 (2) ZPO** Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 847 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache]] \\ Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.