====== Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisurteil ====== § 600 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass bei Nichterscheinen einer Partei die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden sind. **§ 600 (3) ZPO** Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 600 ZPO -> [[Nachverfahren]] \\ Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.