====== Anwendung der Vorschriften bei beschränkter Haftung nach BGB ====== § 786 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung. **§ 786 (1) ZPO** Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 786 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung.