====== Anwendung der Vorschriften auf Widerklage und festgestellte Ansprüche ====== § 347 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften dieses Titels entsprechend für Verfahren gelten, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand haben. **§ 347 (1) ZPO** Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend. ===== siehe auch ===== § 347 ZPO -> [[Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit]] \\ Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten.