====== Anwendung der Vorschriften auf Schiffshypotheken ====== § 800a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften der §§ 799, 800 für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend gelten. **§ 800a (1) ZPO** Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. ===== siehe auch ===== § 800a ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.