====== Anwendung der Einlassungsfrist ====== § 553 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 anzuwenden ist. **§ 553 (2) ZPO** Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 553 ZPO -> [[Terminsbestimmung; Einlassungsfrist]] \\ Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.