====== Anwendung der Arrestvorschriften ====== **§ 936 ZPO** Auf die Anordnung [[einstweilige Verfügung|einstweiliger Verfügungen]] und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. ===== siehe auch ===== * [[einstweilige Verfügung]] ====== Anwendung der Arrestvorschriften ====== § 936 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. **§ 936 ZPO** Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Einstweilige Verfügungen|Einstweilige Verfügungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung einstweiliger Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere um die Verwirklichung von Rechten zu sichern, die durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder erschwert werden könnten.