====== Anwendung bestimmter Vorschriften bei ausländischem Schiedsverfahren ====== § 1025 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der §§ 1032, 1033 und 1050 auch bei Schiedsverfahren im Ausland oder wenn der Ort noch nicht bestimmt ist. **§ 1025 (2) ZPO** Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. ===== siehe auch ===== § 1025 ZPO -> [[Anwendungsbereich]] \\ Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.