====== Anwendung bei Nachlassverwaltung ====== § 241 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften bei Anordnung einer Nachlassverwaltung. **§ 241 (3) ZPO** Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird. ===== siehe auch ===== § 241 ZPO -> [[Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit]] \\ Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.