====== Anwendung bei inländischem Schiedsverfahren ====== § 1025 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften dieses Buches anwendbar sind, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt. **§ 1025 (1) ZPO** Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. ===== siehe auch ===== § 1025 ZPO -> [[Anwendungsbereich]] \\ Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.