====== Anwendung bei Abänderungsklagen ====== § 769 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Absätze 1 bis 3 auch bei anhängigen Abänderungsklagen gelten. **§ 769 (4) ZPO** Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 769 ZPO -> [[Einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.