====== Anwendung auf Widerklagen ====== § 1046 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 auch für Widerklagen gelten. **§ 1046 (3) ZPO** Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend. ===== siehe auch ===== § 1046 ZPO -> [[Klage und Klagebeantwortung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.