====== Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos ====== § 850l (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten. **§ 850l (3) ZPO** Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 850l ZPO -> [[Pfändung des Gemeinschaftskontos]] \\ Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.