====== Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden ====== § 1086 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung von § 767 Abs. 2 auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. **§ 1086 (2) ZPO** § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1086 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Regelt die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen und die Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.