====== Anwendung auf fortgesetzte Gütergemeinschaft ====== § 863 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erweitert die Vorschriften auf den Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn dieser einer ähnlichen Beschränkung unterliegt. **§ 863 (3) ZPO** Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt. ===== siehe auch ===== § 863 ZPO -> [[Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen]] \\ Regelt die Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen, insbesondere wenn der Schuldner durch die Einsetzung eines Nacherben oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.