====== Anwendung auf ausländische Schiedssprüche ====== § 1064 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf ausländische Schiedssprüche, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen. **§ 1064 (3) ZPO** Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen. ===== siehe auch ===== § 1064 ZPO -> [[Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen]] \\ Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.