====== Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung ====== § 551 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung. **§ 551 (4) ZPO** § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 551 ZPO -> [[Revisionsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.