====== Anwendung allgemeiner Vorschriften auf vorbereitende Schriftsätze ====== § 70 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze ebenfalls gelten. **§ 70 (2) ZPO** Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze. ===== siehe auch ===== § 70 ZPO -> [[Beitritt des Nebenintervenienten]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit.