====== Anwendung allgemeiner Vorschriften auf Rechtsbeschwerdeschriften ====== § 575 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Beschwerde- und Begründungsschrift. **§ 575 (4) ZPO** Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 575 ZPO -> [[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.