====== Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift ====== § 519 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift. **§ 519 (4) ZPO** Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 519 ZPO -> [[Berufungsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.