====== Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsbegründung ====== § 520 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind. **§ 520 (5) ZPO** Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.