====== Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen ====== § 402 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass für den Beweis durch Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend gelten, sofern keine abweichenden Regelungen in den nachfolgenden Paragraphen enthalten sind. **§ 402 ZPO** Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 8: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über den Zeugenbeweis auf Sachverständige, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, und beschreibt die spezifischen Anforderungen und Abläufe bei der Beweiserhebung durch Sachverständige.