====== Anwendbares Recht ====== § 1051 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren. § 1051 (1) ZPO -> [[Entscheidung nach den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften]] \\ Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften zu entscheiden. § 1051 (2) ZPO -> [[Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen]] \\ Falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben, wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates mit den engsten Verbindungen an. § 1051 (3) ZPO -> [[Entscheidung nach Billigkeit]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. § 1051 (4) ZPO -> [[Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet in Übereinstimmung mit dem Vertrag und berücksichtigt bestehende Handelsbräuche. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Dieser Abschnitt regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften und der Berücksichtigung von Handelsbräuchen.