====== Anwendbares Recht ====== Materiellrechtlicher Ausgangspunkt ist das [[Territorialitätsprinzip]], wonach sich das Entstehen und Erlöschen eines Immaterialgüterrechts sowie der Schutz aus einem Immaterialgüterrecht nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt. Das Territorialitätsprinzip ist das IPR (Internationale Privatrecht) des gewerblichen Rechtsschutzes. Dies leuchtet bei Patenten, die durch staatliche Hoheits- bzw. Verwaltungsakte erteilt werden, ohne weiteres ein. Das Territorialitätsprinzip gilt jedoch auch für nicht erteilte Immaterialgüterrechte, die mit Verwirklichung des Tatbestandes entstehen, wie beispielsweise geschäftliche Bezeichnungen, Urheberrechte, UWG-Tatbestände, kartellrechtliche Tatbestände. Bei Verletzung eines deutschen Patents ist also deutsches Recht anwendbar. Die maßgebliche Norm ist § 40 EGBGB, wonach der Handlungs- oder Erfolgsort, nicht jedoch der Schadensort relevant ist.(( Ein Wilderer an der deutsch-österreichischen Grenze und schießt, auf deutschem Staatsgebiet stehend, in österreichisches Staatsgebiet hinein, wobei er einen harmlosen Wanderer verletzt. Handlungsort ist hier Deutschland und Erfolgsort Österreich. Zwischen beiden Gerichtsständen hat der Verletzte die Wahl. Es ist unerheblich ob sich der verletzte Wanderer dann in Italien ins Bett legt und dort in Folge des Betriebsausfalls der Schaden entsteht, denn der Schadensort ist irrelevant.)) Der Anknüpfungspunkt des Handlungs- und Erfolgsorts gilt auch für ein europäisches Patent, das nach Artikel 2 II EPÜ in ein Bündel nationaler Rechte zerfällt („Bündeltheorie“). Dies gilt übrigens auch für IR-Marken. ===== siehe auch ===== * [[Internationales Prozeßrecht]] * [[Privatrecht:Internationales Privatrecht]] ====== Anwendbares Recht ====== § 1051 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren. § 1051 (1) ZPO -> [[Entscheidung nach den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften]] \\ Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften zu entscheiden. § 1051 (2) ZPO -> [[Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen]] \\ Falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben, wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates mit den engsten Verbindungen an. § 1051 (3) ZPO -> [[Entscheidung nach Billigkeit]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. § 1051 (4) ZPO -> [[Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen]] \\ Das Schiedsgericht entscheidet in Übereinstimmung mit dem Vertrag und berücksichtigt bestehende Handelsbräuche. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Dieser Abschnitt regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften und der Berücksichtigung von Handelsbräuchen.