====== Anwendbare Vorschriften ======
§ 950 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Vorschriften auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anzuwenden sind.
**§ 950 ZPO**
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung|Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\
Regelt die Anwendung der Vorschriften zur Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der §§ 951 bis 957.
====== Anwendbare Vorschriften ======
§ 1076 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welche Vorschriften für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten.
**§ 1076 ZPO**
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG|Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG]] \\
Regelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union, um den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern.