====== Anwaltszwang vor den Landgerichten ====== **§ 78 (1) S. 1 ZPO** Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. ===== siehe auch ===== § 78 (1) ZPO -> [[Anwaltsprozess]]