====== Antragstellung bei Prozessgericht ====== § 117 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. **§ 117 (1) ZPO** Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. ===== siehe auch ===== § 117 ZPO -> [[Antrag; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.