====== Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand ====== § 703d der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. § 703d (1) ZPO -> [[Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand]] \\ Erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. § 703d (2) ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts im Mahnverfahren]] \\ Bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 8: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatlichen Zwang, einschließlich der Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.