====== Antrag; Verordnungsermächtigung ====== § 117 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen durch das Bundesministerium der Justiz. § 117 (1) ZPO -> [[Antragstellung bei Prozessgericht]] \\ Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu stellen und kann zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muss das Streitverhältnis und die Beweismittel darstellen. § 117 (2) ZPO -> [[Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse]] \\ Dem Antrag sind Erklärungen und Belege über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beizufügen, die nur mit Zustimmung der Partei dem Gegner zugänglich gemacht werden dürfen. § 117 (3) ZPO -> [[Verordnungsermächtigung für Formulare]] \\ Das Bundesministerium der Justiz kann Formulare für die Erklärung einführen, um das Verfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. § 117 (4) ZPO -> [[Verwendung der Formulare]] \\ Soweit Formulare eingeführt sind, müssen sie verwendet werden; die Geschäftsstelle kann in geeigneten Fällen die Erklärung zu Protokoll aufnehmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Offenlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse.