====== Antrag bei Vorlegung durch Gegner ====== § 424 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll. § 424 (1) ZPO -> [[Bezeichnung der Urkunde]] \\ Der Antrag muss die genaue Bezeichnung der Urkunde enthalten. § 424 (2) ZPO -> [[Bezeichnung der Tatsachen]] \\ Der Antrag muss die Tatsachen benennen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. § 424 (3) ZPO -> [[Bezeichnung des Inhalts der Urkunde]] \\ Der Antrag muss eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten. § 424 (4) ZPO -> [[Angabe der Besitzumstände]] \\ Der Antrag muss die Umstände angeben, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet. § 424 (5) ZPO -> [[Bezeichnung des Vorlegungsgrundes]] \\ Der Antrag muss den Grund angeben, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Verpflichtungen der Parteien, Beweise vorzulegen oder zu benennen.