====== Antrag bei Vorlegung durch Dritte ====== § 430 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beweisführer zur Begründung des Antrages, der nach § 428 zu stellen ist, den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 genügen und glaubhaft machen muss, dass sich die Urkunde in den Händen eines Dritten befindet. **§ 430 ZPO** Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisanträge und die Vorlegung von Urkunden durch Dritte.